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Versicherungslexikon - W

Wahlleistungen - Mit einer privaten Krankenversicherung haben Sie eine größere Wahlmöglichkeit. Sie haben die Freiheit selbst zu entscheiden ob Sie während Ihrer Behandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer bleiben, und von welchem Arzt Sie behandelt werden wollen, wenn möglich auch von dem Chefarzt. Diese sind Mehrkosten, die Menschen für Ihren Komfort opfern. Solche Leistungen werden heute auch durch private Zusatzversicherungen ermöglicht.

Wahlrechte - Die versicherungspflichtig Beschäftigte einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse, können die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse wählen. Die Mitglieder einer Ersatzkasse haben aber auch das Recht die Mitgliedschaft der Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse selbst zu wählen.

Waldbrandversicherung - Die Waldbrandversicherung sichert den Wald, außer Zierpflanzen oder Weinachstbäumen, gegen folgende Schäden ab: Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz eines Flugkörpers, und Schäden die bei der Vermeidung dieser Schäden entstehen können, zum Beispiel bei Löscharbeiten, Gegenfeuer, Niederreißen usw.
Zurückerstattet wird der wirtschaftliche Wert des Holzes.

Warentransportversicherung - Mit einer Warentransportversicherung werden die Transportgüter abgesichert gegen Verlust oder Beschädigung, oder andere Gefahren, die bei einem Transport vorkommen könnten. Die Versicherung wird meistens in Form einer All-Risks-Deckung abgeschlossen, es werden nur die Situationen aufgezählt wobei kein Versicherungsschutz besteht.

Wartezeit bei der Rechtsschutzversicherung - Die Wartezeiten bei der Rechtschutzversicherung dauern 3 Monat, das bei folgenden Leistungsarten: Vertragsrechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen. Der Versicherungsschutz besteht erst nach dem Ablauf der Wartezeiten.
Die Wartezeiten sind in folgenden Fällen oder Situationen nicht erforderlich: Schadenersatzrechtsschutz, Strafrechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.

Wartezeitanrechnung oder Erlass - Wenn Sie zufälliger Weise den Versicherer wechseln wollen, dann müssen Sie bei einigen die Wartezeit wieder abwarten, aber manche Versicherer verzichten darauf, vor allem wenn Sie das selbe Risiko absichern wollen. Im Fall, dass Sie die Krankenversicherung wechseln wollen, genügt meistens ein Gesundheitscheck, damit können Sie die wartezeit einfach umgehen.

Wartezeiten - Die Wartezeiten sind Mindestversicherungszeiten, die man abwarten muss bevor jegliche Leistungen in Anspruch genommen werden können. Diese Wartezeiten unterscheiden sich je nach der Versicherung, aber meistens betragen sie 3 Monate nach dem Vertragabschluss. So geschieht es in Falle der Lebensversicherung, Krankenversicherung, aber auch der Rechtschutzversicherung. Bei einer Rentenversicherung dehnt sich die Wartezeit aber bis zu 35 Jahren aus, gewöhnlich beträgt sie 5 bis 20 Jahre. Für Versicherungsfälle, die sich in dieser Zeit abspielen wird meistens nichts geleistet, nur in ganz speziellen Fällen.

Wartezeiten in der Gruppenversicherung - Bei der Abschließung einer Gruppenversicherung ist die Einhaltung der Wartezeiten nicht erforderlich. Das ist nur möglich, weil bei den gleichartigen Einzelversicherungen jegliche Wartezeiten schon eingehalten werden müssten, die hier angerechnet werden.

Wartezeiten in der PKV - Bei der privaten Krankenversicherung werden zwei Arten der Wartezeit unterscheidet:
- allgemeine Wartezeit, die 3 Monate hält
- besondere Wartezeiten, die 8 Monate dauern und in folgende Fällen benutz werden: Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Psychotherapie
Mit dem Ablauf der Wartezeiten beginnt der Versicherungsschutz. Die Wartezeiten können aber erlassen werden auf Anspruch des Antragstellers und mit einem Zeugniss von dem Arzt über der Gesundheitszustand des Antragstellers.
Bei einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung oder Ausscheidung aus dem öffentlichen Dienst, mit freie Heilfürsorge, werden alle zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeiten angerechnet.

Waschmaschine - Die Waschmaschine ist ein Haushaltsgerät, die mit der Wasserversorgung verbunden ist. Daher wird es bei der Hausratversicherung abgesichert gegen Schäden, die bei auslaufendes Wasser entstehen könnten. Damit der Versicherungsschutz wirklich besteht müssen jegliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel Verbindung oder Überwachung des Gerätes befolgt werden.

Wasserbett bei der Hausratversicherung - Das rausfließende Wasser aus einem Wasserbett gilt nicht als Leitungswasser, darum kann man es auch nicht als ein Versicherungsfall anerkennen. Trotzdem sind bei einem Vertrag Erweiterungen möglich, es könnte eingeschlossen werden.

Wassermannsche Blutprobe - Eine Wassermannsche Blutprobe ist dann nötig, wenn die Ärzte ein Verdacht auf Syphilis haben. Dabei werden die Rückenmarks- und andere Körperflüssigkeiten untersucht.

Wassersportfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Die Wassersportfahrzeuge werden bei einer Privathaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Die Windsurfbretter oder das Gebrauch von fremden Winsurfbretter wird manchmal in dem Vertrag eingeschlossen, aber sonst muss man dafür einen separaten Vertrag haben.

Wehrdienst - Der Wehrdienst ist die Einrufung in der Armee des Staates, also die Ausübung der Wehrpflicht. Dieser Dienst soll keine Nachteile in der Arbeit bringen, und es soll auch die Versicherungen nicht beeinflussen. Wenn es nur für kurze Zeit passiert, zum Beispiel einem Monat dann ist es auch kein Problem, aber wenn es länger dauert, dann könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen. Dadurch werden auch die Leistungen der Versicherung eingestellt, aber nur für diese zeit. Die Leistungen einer Familienversicherung werden jedoch von der Krankenkasse übernommen, die Beiträge werden von dem Bund bezahlt.

Wehrpflicht - Als Wehrpflicht bezeichnet man die Pflicht in einer Wehrformation, wie zum Beispiel einer Armee zu dienen. Diese Pflicht wird von jedes Land selbst entschieden, es besteht nicht überall.
Die private Krankenversicherung der Wehrpflichtige ruht in dieser Zeit als Anwartschaftsversicherung, deren Beiträge von dem Bund selbst gezahlt werden. Die Wehrpflichtige brauchen diese nicht, denn sie bekommen freie Heilfürsorge gespendet von dem Bund.

Weiterbeschäftigungsanspruch - Der Arbeitnehmer kann die Ausübung der Arbeitstätigkeit zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsprozesses beanspruchen, aber nur in folgende Fällen:
- die Kündigung ist unwirksam
- der Betriebsrat widersprecht der Kündigung
- besondere Gründe, zum Beispiel die Fortbildung des Arbeitnehmer ist noch im Lauf
- der Arbeitnehmer gewinnt in der ersten Instanz des Prozesses

Weiterbildung - Als Weiterbildung bezeichnet man in der Medizin die Ausbildung des Arzte, was nicht nur nötig, sondern auch Pflicht ist, damit dieser eine Fachgebietbezeichnung oder eine Schwerpunktbezeichnung bekommt.
Damit wird aber auch die ständige Fortbildung des Arztes bezeichnet.

Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - Nach Ablauf der Versicherungspflicht, bei einer gesetzlichen Krankenversicherung haben die Mitglieder die Möglichkeit eine freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. Dies muss aber innerhalb von 3 Monaten geschehen und einen tüchtigen Grund haben. Trotzdem gibt es auch hier bestimmte Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen: vor dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie 12 Monate lang ununterbrochen, oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate lang versichert sein.

Weiterversicherungsrecht in der Gruppenversicherung - Nach dem Personen mehr als 3 Monate bei einer Gruppenversicherung mitversichert wurden, müssen sie in der Krankheitskostenvollversicherung, und können in der Krankentagegeldversicherung mit Einzelverträge neuen Versicherungsschutz genießen. Die zurückgelegten Zeiten werden auf die Wartezeiten angerechnet.

Werbeverbot - Die Werbung wird als Verstoß gegen die Ethik des Arztberufes angesehen. Ärzte dürfen daher auch keine Werbung machen, abgesehen von Zeitungsanzeigen wenn sie eine neue Praxis aufmachen, Brifbögen und Praxisschilder, diesen sind aber auch Grenzen gestellt.

Wertminderung - Synonim mit Merkantile.

Wertsachen bei der Hausratversicherung - Die Wertsachen werden bei der Hausratversicherung ins Vertrag eingeschlossen. Als Wertsachen werden folgende Sachen bezeichnet: Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Urkunden, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, Kunstgegenstände, Antiquitäten usw.

Widerrufsrecht - Nach der Abschließung einer Versicherung, fals diese für mehr als ein Jahr abgeschlossen wurde, haben Sie 14 Tage in denen Sie dies widerrufen können. Diese ist Ihr Widerrufsrecht. Wenn Sie über diese Möglichkeit bei der Unterschreibung der Papiere nicht aufgeklärt wurden, dann wird meistens dieses Recht bis nach der ersten Beitragszahlung hinausgeschoben. In dieser Zeit können Sie den Vertrag noch verändern oder zurückziehen, natürlich nur durch die amtlich vorgeschriebene Weise.

Widerspruch bei der Rechtschutzversicherung - Das Widerspruchsrecht bei der Rechtschutzversicherung entspricht dem Widerrufsrecht bei den anderen Versicherungsarten. Der Widerspruch kann innerhalb von 2 Wochen nach der Überlassung der Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformationen geschehen. Dadurch kann der bereits abgeschlossener Vertrag wieder aufgehoben werden.
Der Widerspruch muss in einer bestimmten Form erfolgen mit der Ausnutzung der modernen Datenübertargungsmöglichkeiten, wie Fax, E-mail usw. sonst wird es nicht angenommen.

Widerspruchsrecht bei der Lebensversicherung - Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen, nach dem er den Versicherungsschein erhalten hat, Widerspruch einlegen. Das kann aber nur dann passieren, wenn ihm manche wichtige Unterlgen vorentahlten wurden, Unterlagen wie zum Beispiel Tarifbeschreibung oder Verbraucherinformation usw.
Wurde der Antragsteller über seine Widerspruchsrechte nicht aufgeklärt, kann er Widerspruch einlegen inerhalb von einem Jahr, nach der Bezahlung des ersten Beitrages. Dabei wird die Versicherung rückwirkend aufgehoben.

Wiedemann-Kur - ist eine Zelltherapie, mit deren Hilfe Organe revitalisiert oder verjüngert werden. Das alles wird durch die Injizierung aufbreiteter Zellen von jungen oder fetalen Tieren ermöglicht.

Wildschadenklausel - Als Wildschadenklausel wird ein Risiko bei der Teilkaskoversicherung bezeichnet. Die Versicherung haftet nur wenn das Kraftfahrzeug beim Eintritt des Versicherungsfalles in Bewegung war, und wenn es sich wirklich um ein Haarwild in Sinne des Bundesjagdgesetzes handelt. Haarwild ist zum Beispiel ein Dachs, ein Feldhase, ein Fuchs, ein Hermelin, ein Luchs, ein Mauswiesel, ein Seehund, eine Wildkatze usw.
Bei manchen Versicherer gilt der Versicherungschutz auch in Falle des Zusammenstoßes mit Hund, Rind, oder gar alle Wirbeltiere.

Willenserklärung - Der Antragsteller oder Versicherungsnehmer muss mehrere Angaben gegenüber dem Versicherer machen. Der erste Teil der Angaben erbaut sich aus den Willenserklärungen, der zweite Teil aus den Wissenserklärungen.
Willenserklärungen beziehn sich auf die Antragstellung, darunter Kündigung, Änderungswunsch, Prämiengenehmigung usw.
Willenserklärungen sind nicht formgebunden und können auch von dem bevollmächtigten Versicherungsmarkler abgegeben werden.

Winterreifen - Die Winterreifen, wie auch anderes Kraftfahrzeugzubehör, sind bei der Hausratversicherung ins Vertrag miteingeschlossen. Voraussetzung ist nur, dass sie nach Abmontierung in einer der Versicherungsörte gehalten werden.

Wirtschaftlichkeitsgebot - Unter Wirtschaftlichkeitsgebot wird eine Leistung vertsanden, die zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich sein muss. Das Wirtschaftlichkeitsgebot muss nicht nur von den Versicherungsgesellschaften, sondern auch von Ärzten eingehalten werden, die kontinuierlich auch noch überprüft werden.

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist eine Prüfung der Vertragsärzte, ausgeführt von der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen, bei dem die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes examiniert wird. Dabei wird nicht nur die Behandlungsweise, sondern auch das Verordnungsverhalten überprüft. Werden Unwirtschaftlichkeiten festgestellt, kann der Arzt mit Honorarkürzung oder Regressen rechnen.

Wirtschaftswert - Der Wirtschaftswert ist der Faktor, nach welchem im Kreise der Landwirte entscheidet wird wer versicherungspflichtig ist oder nicht.

Wissenschaftlichkeitsklausel - Die Wissenschaftlichkeitsklausel wurde 1993 neu erfasst folgender Weise: " Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinscher Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre."

Wissenserklärung - Der Antragsteller oder Versicherungsnehmer muss mehrere Angaben gegenüber dem Versicherer machen. Der erste Teil dieser Angaben wird von den Willenserklärungen, der zweite Teil von den Wissenserklärungen gebildet.
Die Wissenserklärungen beziehen sich auf dem Gesundheitszustand des Kundens, oder sonstige Merkmale bezüglich der Risiken. Diese sind formgebunden und müssen schriftlich abgegeben werden.

Witwen- oder Witwerrente - Bei der gesetzlichen Rentenversicherung kann der überlebende Ehepartner Witwen- bzw. Witerrente beanspruchen, natürlich aber nur, wenn zum Zeitpunkt des Todesfalles die Ehe rechtsmäßig bestand. Vorausetzung ist auch, dass der Verstorbene schon eine Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, oder dass er die Wartezeit erfüllt hatte.
Man unterscheidet auf Grund der Höhe des Rentenbetrages:
- kleine Witwen- bzw. Witwerrente
- große Witwen- bzw. Witwerrente: in Falle von Witwen- oder Witwer, die über 45. sind, die erwerbsgemindert oder berufsunfähig sind, oder die mindestens ein Kind haben, das das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat

Wohnfläche - Die Wohnfläche beeinflusst bei der Hausratversicherung die Versicherungssumme. Unter Wohnfläche werden alle Flächen des Hauses verstanden ausgenommen der Speicher- oder Kellerräume, Loggien, Balkone, Terrassen und Treppen.

Wohngebäudeversicherung - Die Wohngebäudeversicherung ist eine umfassende Versicherung, es deckt mehrere Risiken ab, wie Feuer - Blitzschlag, Explosion, andere Brandursachen -, Sturm oder Leistungswasser. Die Bestimmung der Versicherungsumme hängt von dem 1914-er Wert des Gebäudes ab, meistens wird der Neubauwert abgesichert. Einige Schäden bei dem keine Haftung besteht: Schäden entstanden durch Nutzfeuer, Schäden an den Feuerstellen - Kamin, Ofen usw. -, Schäden, die durch fremde Flugkörper, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Erdbeben entstehen, Schäden durch Erdrutsch, durch Wasserdampf, durch Hochwasser oder Grundwasser, durch Klimaanlagen, Schäden durch Sturmflut und Lawinen, Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen usw.

Wohnungswechsel - Bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes, kann der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung behalten. Der Versicherungsschutz geht einfach rüber auf die neue Wohnung. In der Zeit des Wechsels gilt der Versicherungsschutz für beide Wohnungen, nach zwei Monaten aber nur für die neue Wohnung. Nach dem Wechsel müssen innerhalb von zwei Wochen alle wichtigen Informationen, wie zum Beispiel Anschrift, Quadratmeterzahl usw. der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Die Prämie wird sich warscheinlich auch verändern, ist die Erhöhung aber mehr als 5 % pro Versicherungsperiode, hat der Verswicherungsnehmer das Recht dazu seinem Vertrag zu kündigen.

Written Line - Unter Written Line wird eine Quote, der Anteil an einem vertrag verstanden. Jedes Jahr werden die Rückversicherungsverträge neue ausgeschrieben. Die Erstversicherer und Rückversicherer bieten Beteiligungen an Rückversicherungs- und Retrozessionsverträgen an. Danach werden die Anteile entscheidet und die Quoten bekannt gegeben.

Wunschverordnung - Als Wunschverordnung bezeichnet man allgemein die Verordnung von Heilmitteln oder Arzneimitteln, die aber nicht aus medizinischer Notwendigkeit entstammen, sondern aus dem Wunsch des Patienten.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden Wunschverordnungen nicht erlaubt, denn diese sollte nur aus Notwendigkeit passieren.