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Versicherungslexikon - V

Versicherungsfall - Der Begriff Versicherungsfall wird in der Sozialversicherung genau so verwendet wie bei der privaten Versicherung. Er bezeichnet das Ereignis wegen dem der Versicherer verpflichtet wird seine Leistungen zu bringen. Hier einige Beispiele zum Versicherungsfall: Krankheit, die die Leistungen eines Krankenversicherers auslöst, oder Arbeitsunfall, der sich zur Unfallversicherung bindet.

Versicherungsfreiheit - Versicherungsfreiheit hat jeder, der nicht versicherungspflichtig ist, also Beamte, Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer deren Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze steht, oder die geringfügig Beschäftigten, die ein Einkommen bis zu 400 Euro haben. Die Versicherungsfreiheit und ihre Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherungart: Kranken- und Rentenversicherung. Diese Personen können eine freiwillige oder eine private Versicherung auswählen, oder einfach unversichert bleiben.

Versicherungsjahr - Die Zeit als Versicherungsnehmer wird in Jahren gerechnet. Es gibt zwei Optionen:
- Kalenderjahr - diese ist gleich mit dem Kalenderjahr; egal wann Sie den Vertrag abschließen, das Versicherungsjahr endet mit dem 31.12.
- Zeitjahr - das Versicherungsjahr beginnt mit der Abschließung des Vertrags und dauert genau zwölf Monate, ganz unabhängig von dem Kalenderjahr

Versicherungsnehmer - Der Versicherungsnehmer, manchmal nur VN genannt, ist derjenige, der den Antrag stellt, der sich bei einer Versicherungsgesellschaft absichert. Er ist Vertragspartner mit dem Versicherer und verfügt über viele Rechte, aber hat auch genau so viele Pflichte.
Der Versicherungsnehmer ist identisch mit dem Beitragszahler, aber nicht in jedem Fall mit der versicherten Person (zum Beispiel in Falle der Fremdversicherung).

Versicherungspflicht - ein Zwang, eine Pflicht zur deutschen Sozialversicherung zu gehören. Sie offentbart sich bei der Rentenversicherung durch regelmässige Beitragszahlungen, bei anderen Versicheungsarten genügt auch die Mitgliedschaft.
Versicherungspflichtig sind folgende Menschen: Arbeiter, Angestellte, Empfänger von Lohnersatzleistungen ( Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld), Auszubildende, Praktikanten, Studenten, Schüler, Rentner, selbständige Landwirte, Behinderte in anerkannten Werkstätten, Pflegepersonen, Künstler, Wehr- und Zivildienstleistende.

Versicherungsteuer - eine Verkehrssteuer, bei der die Beiträge und Prämien der Versicherungen versteuert werden. Die Steuer wird auf Grund des Jahresentgelts, also Prämie oder Beitrag, festgestellt und sie muss von dem Versicherungunternehmen bezahlt werden. Ausnahmen sind die privaten, aber auch gesetzliche Lebens- und Krankenversicherungen, wie auch die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und Rückversicherung.

Versicherungsvertragsgesetz - dient der Regelung der Rechte und Pflichten zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer. Es beinhaltet die folgenden fünf Abschnitte:
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Schadensversicherung
- Lebens- und Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Schlussvorschriften

Versicherungswert 1914 - Als Versicherungswert 1914 bezeichnet man den ortsüblichen Neubauwert. Dieser Wert wird zu den Preisen des Jahres 1914 parallel geschätzt, das letzte Jahr als es noch stabile Baupreise gab. Der Versicherungswert 1914 wird folgender Maßen gerechnet: man teilt den Neubauwert des Gebäudes mit dem Bausparindex - jedes Jahr veröffentlicht von dem statischen Bundesamt -, Zahlen aus dem Jahr, als die Gebäude erbaut wurde.

Versorgungsbezüge - Die Versorgungsbezüge stehen für die Versorgung des Beamten. In einigen Fällen sind es Bezüge und Vorteile von früheren Dienstleistungen, die wegen dem Überschreiten einer Altersgrenze eintreten; in anderen Fällen sind es Beiträge, wie zum Beispiel das Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Wittwen- oder Waisengeld.

Versorgungslücke - Im Thema gesetzlicher Alterversorge oder Rente ist das Wort Versorgungslücke sehr verbreitet. Es bezieht sich auf die Differenz zwischen dem letzten Gehalt und den Leistungen der Rente. Mit der Steigerung des Einkommens wächst auch die versorgungslücke, darum ist es ratsam diese Summe abzusichern.

Vertrag - Der Versicherungsvertrag ist die offizielle Urkunde zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Kunden. Diese wird von den dem VVG, also Versicherungsvertragsgesetz koordiniert und es kommt durch zwei weitere Urkunden zur Stande: der Antrag und die Annahme-Police.

Vertragsdauer - Die Versicherungsverträge werden meistens für eine Dauer von 1 bis 3 Versicherungsjahren abgeschlossen. Diese Dauer wird in dem Vertrag festgehalten und Sie können ihn mit Hilfe der Versicherunggesellschaft durch einer amtlichen Form ändern. Nach Ablauf dieser 3 Jahre verlängert sich der Vertrag automatisch, ausgenommen Sie kündigen mit 3 Monaten vor dem Ablauf.

Vertragsgrundlage - meistens nur Vertragsgrundlage PKV genannt, sind allgemeine Versicherungsbedingungen wie zum Beispiel der Versicherungsschein, Tarifbedingungen, besondere Versicherungsbedingugen und noch vieles mehr. Diese Vertragsgrundlage muss bei einem Versicherungs-Vertragabschluss respektiert werden, genau wie die gesetzlichen Bestimmungen, um genauer zu sein, das VVG - Versicherungsvertragsgesetz, SGB - Sozialgesetzbuch und das BGB - Bürgerliche Gesetzbuch.

VN - Abkürzung für Versicherungsnehmer

Vollversicherung - Unter Vollversicherung versteht man eine private Krankenversicherung, die alle wichtigen Leistungen umfasst, darunter die ambulente, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen. Hier kommen nur Versicherungspflichtige in Frage, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze steht. Im Gegensatz zur Vollversicherung steht die Zusatz- oder auch die Ergänzungsversicherung.

Vorsatz - eine Absicht. Wenn Sie in Ihrem Kopf die zukünftigen Handlungen durchgespielt haben, wenn Sie schon mehrere mögliche Resultate oder Ergebnisse gefunden haben, und durch diese motiviert werden, dann können Sie sagen dass Sie einen bestimmten oder konkreten Vorsatz haben.

Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben, Anwendungen für die Vorsorge im Rentenalter oder Krankheitsfall. Hierhin gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Pflegeversicherungen, Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, und zu letzt zur Risikoversicherungen, die aber nur für den Todesfall vorgesehen sind.

Vorsorgeuntersuchungen - Diese sind ärztliche Untersuchungen mit deren Hilfe die Erkrankungen schon früher erkannt werden können. Sie können schon früher eine Behandlung machen, bevor Ihre Krankheit einen vorgeschrittenen Zustand erreicht, oder vielleicht geliengt es Ihnen die Erkrankung noch rechtzeitig vorzubeuegen.

Vorstationäre Behandlung - hat das Ziel eine vollstationäre Behandlung vorzubereiten oder die Erforderlichkeit solch einer Behandlung zu klären. Durch eine vorstationäre Behandlung werden die Kosten und die dauer des stationären Aufenthalts verringert. Die vorstationäre Behandlung beträgt eine Länge von 3 Tagen innerhalb von 5 Tagen vor Behandlung.

Vorvertragliche Anzeigepflicht - Die Versicherungsgesellschaft muss über allen wichtigen Informationen betreff seiner Kunden im klaren sein, das heisst, dass der Antragsteller gesetzlich verpflichtet ist aufrichtige und klare Angaben bezüglich seinem Lebensalter, Gesundheitszustand, Beruf und andere Versicherungen zu geben. Nur so kann der Versicherer das Krankheitsrisiko feststellen und eine entschprechende Prämie ausrechnen. Die vorvertragliche Anzeigepflicht beginnt mit der Antragsstellung und endet mit dem Versicherungsabschluss. Im Falle von verschwiegenen Informationen kann der Versicherer seinen Vertrag zurückziehen, aber es kann auch zu rechtlichen Folgen führen.

VVag - Abkürzung für Verein auf Gegenseitigkeit

VVG - Abkürzung für Versicherungsvertragsgesetz