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Versicherungslexikon - A

Angina - Hals, bzw. Mandelentzündung

Anhänger - Kraftfahrzeuge und Anhänger können innerhalb der Hausratversicherung nicht versichert werden. Motorgetriebene Rasenmäher, Gokarts oder Spielfahrzeuge sind jedoch davon ausgenommen und können innerhalb der Hausratversicherung mitversichert werden.

Anmeldung - Der Arbeitgeber hat die Pflicht, alle neuen Arbeitnehmern für die Sozialversicherung anzumelden. Diese Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Arbeitsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Anmeldung zur Gruppenversicherung - Der Arbeitgeber hat das Recht und die Pflicht auf eine Anmeldung zur Gruppenversicherung. Diese Sorte von Versicherung ist schwerer zu erreichen, vor allem wegen den Gesundheitsüberprüfungen und deren Konsequenzen.

Annahmeerklärung - Die Annahmeerklärung ist eine Police zur Bestätigung des angenommenen Antrags und des abgeschlossenen Vertrags. Diese wird nur in jenen Fällen verwendet, in denen der versicherte eine Bestätigung benötigt, bevor der eigentliche Versicherungsschein zugestellt wird.

Annahmepflicht - Es existieren bestimmte Versicherungen, wie zum Beispiel einige Haftpflichtversicherungen, die die Pflicht zur Annahme des Antrags haben. Das bedeutet, sie dürfen die Anträge und deren Antragsteller nicht ablehnen. Es existieren ebenfalls bestimmte Personengruppen, deren Antragstellung nicht abgewiesen werden kann, wie zum Beispiel bei Neugeborenen.

Annahmeurkunde - Die Annahmeurkunde ist die Police, die den Vertrag mit einer Bausparkasse bestätigen kann. Hier werden folgende Daten vermerkt: Tarifvariante mit Verzinsung, Bausparsumme, Regelsparbeitrag, Vertragsbeginn.

Anrechnung von Versicherungszeiten - Bei einem Wechsel, zum Beispiel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung, wird Ihre Versicherungszeit angerechnet, wenn Sie den Nachweis über Ihre bisherige Versicherungsdauer erbringen. Voraussetzung ist, dass Sie die Versicherung nach Beendigung der Vorversicherung innerhalb von 2 Wochen beantragen. Heutzutage werden immer mehr Versicherungszeiten anerkannt, dadurch werden die Wartezeiten verkürzt. Wenn eine Anerkennung jedoch nicht gewährt wird, können Sie durch eine ärztliche Untersuchung darauf Einfluss nehmen.

Anrechnungsbetrag - Unter Anrechnungsbetrag verstehen wir einen Gegenwert für den Versicherungsnehmer wegen der Altersrückstellung. Mit Hilfe dieses Betrags werden Zusatzkosten zwischen dem aktuellen Betrag und zukünftigen Betrag vermieden.

Anrechnungszeiten - Unter Anrechnungszeiten werden die Ausfallzeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung verstanden. Diese können folgende Gründe gehabt haben: - Krankheit - Schwangerschaft - Arbeitslosigkeit - Besuch einer Schule oder Fachschule - Rente

Antiquitäten - Die Antiquitäten gelten als Wertsachen und werden auch demnach versichert. Unter Antiquitäten werden mindestens 100 Jahre alte Gegenstände verstanden, also alte Bücher, altes Porzellan, altes Zinn, Sammlungen von Waffen, Musikinstrumenten, Mineralien usw. Jedoch gehören antike Möbelstücke gehören nicht zu dieser Kategorie, sondern werden Einrichtungsgegenständen gezählt.

Antrag - Der Antrag ist eine sog. Willenserklärung an die Versicherungsgesellschaft, mit der Sie eine Versicherung erwerben wollen. Der Antrag beinhaltet alle wichtigen Fragen zum Thema Versicherung, wie zum Beispiel die AVB - Allgemeine Versicherungsbedingungen -, die Prämie, besondere Bedingungen, Klauseln, die Bindefrist usw. Für den Inhalt des Antrages ist der Antragsteller verantwortlich. An den Inhalt des Antrags ist er im allgemeinen 6 Wochen gebunden. Der Versicherer hat ein Recht darauf unvollständige Anträge abzulehnen.

Antragsablehnung - Die Versicherungsgesellschaft hat das Recht, selbst zu entscheiden ob sie den Antrag annehmen oder ablehnen will. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, wenn der Versicherer es trotzdem macht, sind fehlende Versicherungsfähigkeiten und unversicherbares Risiko die häufigsten Gründe.

Antragsannahme - Die Antragsannahme spielt eine große Rolle in dem Versicherungsvorgang: Man unterscheidet mehrere Formen der Antragsannahme: - Der Antrag wird durch eine Annahmeerklärung bestätigt - Der Antrag wird durch die Zustellung des Versicherungsscheines bestätigt - Die Antragsannahme erfolgt durch die Annahme des Versicherungsscheins, der nach Ablauf der Bindefrist ausgestellt wurde.

Antragsbindefrist - Bei der Krankenversicherung muss sich der Antragsteller 6 Wochen lang an den Antrag halten. In dieser Zeit ist ein Rücktritt oder eine Kündigung ausgeschlossen. Die Bindefrist beginnt in dem Moment, in dem der Antrag ausgehändigt wird. Der Antragsteller hat dann Zeit und Gelegenheit seine Entscheidung noch einmal zu überdenken.

Antragsteller - Der Antragsteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Antrag stellt, damit ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden kann. Durch diesen Antrag wird er zum gleichmäßigen Partner der Versicherungsgesellschaft. Ihm stehen alle Rechte aber auch Pflichten zu, die ein Versicherungsnehmer haben kann.

Anwartschaft - Der Zweck der Anwartschaftsversicherung ist es, die Prämien einer Krankenversicherung zu reduzieren anstatt sie vollständig aufzugeben. Mit Hilfe der Anwartschaft können die Versicherer Kunden binden. Jedoch profitieren auch die Versicherungsnehmer davon. Sie können den Versicherungsschutz zu gleichen Konditionen wieder aufnehmen.

Anwartschaftsversicherung - Von Anwartschaftsversicherung, manchmal auch nur AWV genannt, ist dann die Rede, wenn eine bestehende private Krankenversicherung wegen unterschiedlicher Gründe unterbrochen und umgewandelt wurde. Solche Gründe sind: wirtschaftliche Notlagen, Arbeitslosigkeit und daraus folgende Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Grundwehrdienst, längere Auslandsaufenthalte, Anspruch auf Heilfürsorge, Anspruch auf Familienversicherung in der GKV usw. Durch diese Versicherung erhält der Versicherungsnehmer das Recht auf die Wiederinkraftsetzung der vor der Anwartschaft bestehenden privaten Krankenversicherung. Man unterscheidet zwei Sorten der AWV: 1. kleine AWV - bei der Wiederinkraftsetzung ist eine erneute Gesundheitsprüfung nicht nötig, aber das Eintrittsalter wird von dem Aktivierungszeitpunkt berechnet und die Anwartschaftszeit wird auf die Wartezeiten angerechnet 2. große AWV - eine Gesundheitsprüfung wird auch hier nicht erforderlich, aber der Beitrag wird von dem ursprünglichen Eintrittsalter berechnet. Die Anwartschaftszeit wird auf die Wartezeiten angerechnet.

Anzeigepflicht - Die Anzeigepflicht ist eine Obliegenheit des Antragstellers alle ihm bekannten Umstände anzugeben. Diese beziehen sich auf den Gesundheitszustand sowie auf vorherige oder mögliche genetischh-vererbliche Krankheiten des Versicherungsnehmers. Anzeigepflichtverletzung Wer die Anzeigepflicht verletzt, also bestimmte Informationen verschweigt oder sie falsch abgibt, muss die Konsequenzen dafür tragen. Durch Anzeigepflichtverletzung entstehen folgende Reaktionsmöglichkeiten für den Versicherer: die Versicherungsgesellschaft kann von dem Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten. Der Versicherungsnehmer verliert in beiden Fällen seinen Versicherungsschutz. In bestem Fall könnte der Versicherer nur einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen um die Risiken abzudecken.

AOK - Abkürzung für Allgemeine Ortskrankenkassen Die Allgemeinen Ortskrankenkassen gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung. In Deutschland gibt es gegenwärtig 17 AOK'en. In jedem Bundesland eine, in Nordrhein-Westfalen zwei. Diese sind nicht nur Krankenkassen, sondern auch rechtlich selbständige Landesverbände mit eigenständigen Verwaltungsapparaten. Es ist jedoch vorhersehbar, dass einige Allgemeine Ortskrankenkassen zusammengeschmolzen werden, wie zum Beispiel die von Hamburg und Rheinland. Siehe auch: Gesetzliche Krankenkassen

Äquivalenzprinzip - Das Äquivalenzprinzip ist die Ausgleichung zwischen den Prämien des Versicherten und den Ausgaben der Versicherungsgesellschaft in Versicherungsfällen. Diese müssen sich ausgleichen. Das Äquivalenzprinzip spielt eine große Rolle in der Kalkulierung der Beiträge. Siehe auch: Äquivalenzprinzip in der privaten Krankenversicherung Versicherungsfall .

Äquivalenzprinzip in der privaten Krankenversicherung - Die Beiträge der privaten Krankenversicherung werden mit Hilfe des Äquivalenzprinzips berechnet. Das Ziel ist es, das Gleichgewicht zwischen den Prämien und Leistungskosten beizubehalten. Die PKV wird von einem zweifachen Äquivalenzprinzip beherrscht: 1. die Risikoäquivalenz: bei verschiedenem Risiko, verschiedene Preise und gleiche Leistungen 2. die Leistungsäquivalenz: bei gleichem Risiko verschiedene Preise und verschiedene Leistungen - in diesem Fall wird das individuelle Risiko abgesichert, darum spielt auch das Geschlecht, das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand eine große Rolle. Das Äquivalenzprinzip in der Privaten Krankenversicherung steht im Gegensatz zu dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Siehe auch: Solidaritätsprinzip

ARB - Abkürzung für Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

Arbeitgeber - Der Arbeitgeber spielt für die Versicherungen seiner Arbeitnehmer eine große Rolle. Er hat die Pflicht die Hälfte der Beiträge zu zahlen, die nötigen Meldungen zu erstatten und muss auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Krankenkasse einzahlen. Der Arbeitgeber kann auch eine juristische Person sein, in diesem Fall entscheidet die Rechtsform, wer seine Aufgaben erfüllt.

Arbeitgeberwechsel - Mit jedem Wechsel des Arbeitsgebers, also mit jeder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich auch das Versicherungsverhältnis ändern. Dieses hängt davon ab, ob sich auch Ihr Einkommen ändert, ob es die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet oder nicht, ob Sie noch versicherungspflichtig sind oder versicherungsbefreit.

Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmer jene Personen bezeichnet, die gegen Arbeitsentgelt, also Lohn oder Gehalt, beschäftigt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Auszubildende. Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden sind meistens pflichtversichert.

Arbeitsgeräte - Arbeitsgeräte werden in der Hausratversicherung mitversichert, aber nur, wenn sie innerhalb der beruflich oder gewerblich genutzten Räumen bewahrt werden. Es wird zwischen Arbeitsgeräten und Arbeitsstoffen unterschieden.

Arbeitslosigkeit - In der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeder Arbeitlose versicherungspflichtig. Wenn diese Arbeitslosigkeit nur vorübergehend ist, hat man die Möglichkeit zu einer Ruhensvereinbarung. In dieser Zeit werden keine Beiträge gezahlt, der Versicherer ist nicht leistungspflichtig, Fristen und Wartezeiten werden nicht unterbrochen. Wenn man wieder tätig ist, wird der Vertrag rechtsmäßig weitergeführt.

Arbeitsunfähigkeit - Die Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte seine bisherigen Tätigkeiten wegen eines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr ausüben kann. Er muss vollständig arbeitsunfähig sein, darf also auch keine anderweitigen Erwerbstätigkeiten ausüben. Als Arbeitsunfähigkeit wird auch der Aufenthalt in einem Krankenhaus betrachtet, oder eine medizinische Rehabilitation. Die Arbeitsunfähigkeit soll so schnell wie möglich der Versicherungsgesellschaft angezeigt und von einem Arzt überprüft werden.

Arzneimittel - Die Arzneimittel sind Substanzen oder Präparatkombinationen, die das Ziel haben Krankheiten oder körperliche Schäden zu heilen, Krankheitserreger abzuwehren oder körpereigene Stoffe zu ersetzen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung können die Versicherungsnehmer nur dann Arzneimittel beanspruchen, wenn diese von einem Arzt verschrieben wurden. Auch bei der privaten Krankenversicherung werden die Kosten der Arzneimittel erstattet, aber auch hier müssen sie von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet werden.

Asthenie - Synonym für Kraftlosigkeit oder Schwäche

Asthma - Störungen in der Atmung, die anfallsartig auftreten

Aethiologie - Lehre über Krankheitsursachen

Atrophie - Ernährungsstörungen mit Folgen wie Abmagerung, Schwund oder Rückbildung der Zellen usw.

Aufräumungskosten Die Hausratversicherung ersetzt nicht nur versicherte Gegenstände, sondern auch die Kosten für die anstehenden Aufräumarbeiten nach einem Schadensfall.

Ausbildung - Im Falle einer Ausbildung gilt die Hausratversicherung so lange an dieser Stelle , bis Sie einen eigenen Haushalt gründen. Als Student oder Studentin können Sie auch in dem Studentenwonheim den Schutz der Hausratversicherung genießen.

Auskunftspflicht - Die Auskunftspflicht ist eine gesetzliche Obliegenheit seitens des Versicherungsnehmers, der nach Eintritt des Versicherungsfalles alle erforderlichen Auskünfte erbringen muss, damit der Versicherer die Leistungspflicht feststellen kann.

Auslandsreise-Krankenversicherung - Die Auslands-Reisekrankenver-sicherung ist ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung, und damit wäre es auch für die privat Versicherten eine sinnvolle Ergänzung. Dieser Schutz ist jedoch noch Begrenzt. Er kann nur in Eu-Ländern oder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, erlangt werden. Die Auslands-Reisekrankenversicherung übernimmt mehrere Kosten, wie zum Beispiel Heilbehandlungskosten, medizinisch notwendige Rücktransportskosten, Überführungskosten im Todesfall usw. Außergewöhnliche Belastung Krankheitskosten können von dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, sofern eine zumutbare Belastung überstiegen wird.

Aussteuerung - Unter Aussteuerung versteht man eine Überleitung eines, über lange Zeit arbeitsunfähigen Versicherten von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Rentenversicherung. Dies geschieht jedoch nur in Fällen, in denen eine Erwerbsfähigkeitsminderung vorliegt und keine Arbeitsunfähigkeit.

AVB - Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen AWV Abkürzung von Anwartschaftsversicherung

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