Innere Unruhen

Innere Unruhen

Einige Versicherungen bieten bei Schäden infolge von inneren Unruhen keine Leistungen.

Als innere Unruhen gelten allgemein Störungen der öffentlichen Ordnung, bei denen es zu gewaltsamen Übergriffen kommt, zum Beispiel gewalttätige Demonstrationen oder gar bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen. Der Ausschluss „Innere Unruhe“ ist bei der privaten Krankenversicherung üblich. Der Krankenkostenschutz verfällt bei Unfällen oder Todesfällen, die eine Folge von Kriegsereignissen sind, (§ 5 a MB/KK).

Die Lebensversicherung kann die Kapitalleistungen auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert des Vertrags beschränken, wenn das Ableben des Versicherten in Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen steht, (§ 9 Abs. 3 bis 5). Auch die Feuerversicherung sieht innere Unruhen und Krieg als Ausschluss vor, (§ 2 Abs. 1 und 2 AFB 2008)
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