Hebammenhilfe steht Frauen in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß der Reichsversicherungsordnung zu, (§195, §196 RVO). Die Betreuung durch eine Hebamme können Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt, im Wochenbett noch bis zu acht Wochen nach der Niederkunft in Anspruch nehmen.
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet in den meisten Fällen die Kosten. Die Hebammenhilfe umfasst Vorsorgeuntersuchungen, Beratungen, Einzelbetreuungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, Geburtsvorbereitung, Geburtshilfe und Anleitung zur Rückengymnastik.
Hebammenhilfe
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