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Haftungsrecht
Haftung bezeichnet den staatlichen Vollstreckungszugriff auf das unterworfene Rechtssubjekt. Sie dient entweder dazu, einen Strafanspruch durchzusetzen oder einen privatrechtlichen Anspruch eines Rechtssubjekts gegen einen Dritten zu vollstrecken. Das Haftungsrecht ist daher nicht mit der privatrechtlichen Schuld oder der Schadenersatzpflicht zu verwechseln – die Haftung ist eine Folge der Schuld.
Trotzdem gilt im Haftungsrecht praktisch das Verursacherprinzip: Wer einen Schaden verursacht muss auch für ihn auch haften. Für das Haftungsrecht sind die Reglungen des Bundesgesetzbuchs grundlegend: Wer rechtswidrig und schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder ein bestimmtes Recht eines Anderen verletzt, haftet für die durch ihn entstandenen Schäden, (§ 823 Abs.1 BGB). Wer schuldhaft gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines Anderen bezweckt, und einen Schaden verursacht, hat ihn zu ersetzen, (§ 823 Abs. 2 BGB). Wenn ein sogenannter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einen Dritten widerrechtlich schädigt, die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschäftsherr bei der Auswahl oder Überwachung des Gehilfen fehlerhaft gehandelt hat; daher haftet der Geschäftsherr auch dem Dritten gegenüber, wenn er die Vermutung nicht widerlegen kann, (§ 831 BGB).
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