Versicherungslexikon
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Grobe Fahrlässigkeit
Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zwei Arten von Fahrlässigkeit: grobe und einfache Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Person eine erforderliche Sorgfalt absichtlich nicht beachtet, zum Beispiel wenn ein Autofahrer bei rot über die Ampel fährt. Dagegen liegt eine einseitige Fahrlässigkeit vor, wenn die Person nicht absichtlich unachtsam vorgeht. Das Strafgesetzbuch sieht zunächst nur bei vorsätzlichem Handeln eine Strafe vor, soweit das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht explizit mit Strafe bedroht (§15 StGB).
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