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Gefahrminderung
Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur Einhaltung von Obliegenheiten und erhält dafür im Versicherungsfall Leistungsanspruch. Die Gefahrminderung ist eine dieser Obliegenheiten. Sie besagt: Der Versicherungsnehmer muss stets dafür Sorge tragen, die versicherte Gefahr abzuwehren; im Schadensfall verpflichtet er sich, so zu handeln, dass der Schaden möglichst gering bleibt. Versicherte können die Gefahr eines Brandschadens mindern, indem sie zum Beispiel Alarmanlagen, Feuerlöscher oder eine Blitzableiter installieren.
Wenn bei Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer nachweisen kann, dass der Versicherte den Obliegenheiten zur Gefahrminderung nicht nachgekommen ist, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.
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