Freie Heilfürsorge
Freie Heilfürsorge bezeichnet einen Leistungsanspruch durch den Dienstgeber, den bestimmte Beamtengruppen und Zivildienstleistende haben. Die Heilfürsorge fällt unter die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und unterscheidet sich je nach Landesrecht. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben: Polizeivollzugsbeamte der Bundes- und Landespolizei, Beamte im Einsatzdienst von den Berufsfeuerwehren, Beamte in Strafvollzugsanstalten und Zivildienstleistende. Hingegen haben Bundeswehrsoldaten Anspruch auf eine unentgeltliche Versorgung über den Truppenarzt. Familienangehörigen steht in der Regel keine freie Heilfürsorge zu. Jedoch können sie sich privat oder gesetzlich versichern, wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe deckt den überwiegenden Anteil ihrer Krankheitskosten.
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