Festbetrag
Der Festbetrag ist in der gesetzlichen Krankenversicherung die Höchstgrenze, bis zu der die Krankenkasse Arzneimittel und Hilfsmittel erstattet. Er ist durch das fünfte Sozialgesetzbuch geregelt, (§§ 35, 35a, 35b und 36 SGB V). Die Bundesregierung führte den Festbetrag erstmalig mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) im Jahre 1989 ein. Gesetzlich Versicherte müssen den Kostenanteil oberhalb des Festbetrags privat zahlen. Den Festbetrag geben je nach Leistung entweder die Krankenkassenverbände oder das Gesundheitsministerium vor.
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