Versicherungslexikon
Fahrkosten
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt notwendige Fahrkosten oder Kosten eines Krankentransportes nach Sozialgesetzbuch, (§ 60 SGB). Hierbei gilt: Die Versicherung erstattet Rettungseinsätze und Transporte zur stationären Behandlung, die in Zusammenhang mit notwendigen Kassenleistungen stehen. Ebenso übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung einen Teil des Fahrpreises für öffentliche Verkehrsmittel (§ 133 SGB) sowie Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug. Hier erstattet die Kasse Fahrkosten mit einer Kilometerpauschale von 0,20 Euro, die das Bundesreisekostengesetz vorgibt. Gesetzlich Versicherte müssen generell für Transporte eine Zuzahlung leisten, die in etwa 10 Prozent der Fahrkosten entspricht, jedoch mindestens fünf Euro und höchstens 10 Euro beträgt. Die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung müssen Patienten meist komplett übernehmen. Es sei denn, sie können eine schwere Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nachweisen. Ebenso erkennt die Krankenkasse die ärztliche Bescheinigung einer eingeschränkten Mobilität an.
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