Direktanspruch
Der Direktanspruch umfasst gemäß § 115 Versicherungsgesetz (VVG) das Recht eines geschädigten Dritten, seinen Anspruch auf Schadensersatz direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. Bei einem Verkehrsunfall hat die geschädigte Person zum Beispiel das Recht, persönlich seine Schadenersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu melden. Den Direktanspruch nutzten Geschädigte insbesondere dann, wenn der Unfallverursacher Ausländer ist oder bei dem Unfall ums Leben gekommen ist.
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