Versicherungslexikon
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Dienstherr
Der Dienstherr ist gemäß Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Beamte beschäftigen darf. Dieses Recht kommt originär dem Bund, den Ländern und Gemeinden zu. Jedoch können auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften Beamte beschäftigen, zum Beispiel Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen. Der Dienstherr von unmittelbaren Bundesbeamten ist stets der Bund und für Landesbeamten das jeweilige Bundesland. Mittelbare Beamten unterstehen jeweils unterschiedlichen dienstherrenfähigen Institutionen, zum Beispiel der Kirche, den Rundfunkanstalten oder den Ortskrankenkassen.
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