Culpa in contrahendo
„Culpa in contrahendo“ (c.i.c.) bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Verhältnis. „Culpa in contrahendo“ liegt zum Beispiel vor, wenn ein Unternehmensberater einen neuen Kunden gewinnen sucht, jedoch kein Vertrag zustande kommt, und er danach vertrauliche Informationen aus dem Verhandlungsgespräch weitergibt. Die c.i.c. hat mit der Schuldrechtsmodernisierung 2001 Eingang in das Bürgergesetzbuch gefunden, und zwar durch § 331 Abs. 2, § 280 Abs.1 und § 241 Abs. 2 BGB.
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