Beitragsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sichert Arbeitnehmern, Auszubildenden und Wehrdienstleistenden bei Erwerbslosigkeit ein Einkommen. Sie zahlen dafür 2,8 Prozent ihres beitragspflichtigen Bruttoeinkommens ein. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit in den alten Bundesländern bei einem Jahreseinkommen von 66 000 Euro und in den neuen Bundesländern bei 55 800 Euro. Außerdem zahlt der Bund gemäß Sozialgesetzbuch (§ 363 SGB III) einen Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit, die die Arbeitslosenversicherung verwaltet. Als beitragsfähig gelten generell alle abhängigen Beschäftigten; allerdings sind einige Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit, zum Beispiel geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer in unbeständigen Berufsverhältnissen. Unversichert sind ebenso Personen, die sich noch in der schulischen Ausbildung befinden.
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