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Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist in der gesetzlichen Sozialversicherung eine Einkommensgrenze, die den Höchstbeitrag festschreibt. Einkommen über dieser Schwelle bleiben beitragsfrei; fürs Einkommen unterhalb der Marke gilt hingegen der jeweilige prozentuale Beitragssatz. Die Bundesregierung passt jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze an das durchschnittliche Bruttoeinkommen von Arbeitnehmern an.
Für die einzelnen Sozialversicherungen gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. In der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden sich die Beitragsbemessungsgrenzen von der gesetzlichen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch zwischen den Beitrittsgebieten Ost und West.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten 2010 folgende Beitragsbemessungsgrenzen: Arbeitnehmer zahlen in Westdeutschland den Höchstbeitrag, sobald sie mehr als 66 000 Euro im Jahr verdienen. In den neuen Bundesländern liegt die Marke bei einem Jahreseinkommen von 55 800 Euro. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze derzeit bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 45 000 Euro.
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