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Beihilfesätze
Die Beihilfesätze sind zunächst den Bundesreglungen unterworfen, die allerdings jedes Bundesland für sich modifizieren kann. Mit der Neufassung der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und die Einführung der Pflegeversicherung haben auch Bund und Länder die Beihilfevorschriften an die Reformen angepasst. Der Beihilfeanspruch der meisten Bundesländer errechnet sich aus einem Prozentsatz, der auf die Kosten der beihilfefähige Aufwendungen anzuwenden ist. Für Beihilfeberechtigte gilt ein Beihilfesatz von 50 Prozent; Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten erhalten 70 Prozent; für Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 Prozent.
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