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Beihilfeberechtigte
Beamte sind vom gesetzlichen Schutz der Sozialversicherungen ausgeschlossen, da sie direkten Versorgungsanspruch über ihren Dienstherrn haben. Die Beihilfe für die Krankheitskosten ist ein Teil des staatlichen Versorgungssystems.
Beihilfeberechtigt sind: Beamte, Berufsrichter, Ruhestandsbeamte und Beamte, die aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit oder Ablauf der Dienstzeit ausscheiden. Ebenfalls haben Familienangehörige Leistungsanspruch, insbesondere Witwen beziehungsweise Witwer sowie Kinder. Der Anspruch auf Beihilfe besteht für die Dauer des Dienstbezugs, Ruhegehalts, Witwen- oder Waisengelds.
Nicht Beihilfeberechtigt sind hingegen ehrenamtliche Richter und andere Ehrenbeamte. Ebenfalls erhalten Beamte und Richter mit einem befristeten Dienstverhältnis unter einem Jahr keine Leistungen. Beihilfeanspruch erhält auch der Ehegatte, soweit er nicht pflichtversichert ist. Unberücksichtigt bleiben hingegen Geschwister des Beihilfeberechtigten.
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