Versicherungslexikon
Behandlungspflicht
Die Behandlungspflicht von Kassenärzten unterscheidet sich wesentlich von der privat abrechnender Mediziner. Ärzte mit der Kassenzulassung haben sich verpflichtet, die medizinische Versorgung von Kassenpatienten zu gewährleisten. Sie dürfen generell keinem gesetzlich Krankenversicherten die Behandlung verweigern. Das gilt auch für Behandlungen in öffentlich betriebenen Krankenhäusern. Allerdings können Kassenärzte unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen, zum Beispiel wenn der Patient sich nicht an die ärztlichen Anordnungen hält oder eine standeswidrige Leistung verlangt. Grundsätzlich gilt das Ablehnungsrecht, wenn das Vertrauen zwischen Arzt und Patient gestört ist. Der Arzt kann zum Beispiel eine Versorgung verweigern, wenn der Patient eine fachärztliche Behandlung verlangt oder eine Abrechnung zulasten des Versicherers wünscht. Wer seinen Arzt drangsaliert, indem er wiederholt unnötige Hausbesuche von ihm verlangt, hat ebenfalls kein Recht auf eine Behandlung. Privat abrechnende Ärzte können sich dagegen ihre Patienten aussuchen und im Zweifelsfall sogar ablehnen. Im Notfall ist allerdings jeder Arzt grundsätzlich der Behandlungspflicht unterworfen.
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