Versicherungslexikon
A
Arbeitslosigkeit
Arbeitslose sind generell in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Wenn die Arbeitslosigkeit vorübergehend ist, können private Krankenversicherte eine Ruhensvereinbarung abschließen. Innerhalb der Ruhenszeit muss der Versicherte keine Beiträge zahlen, und der Versicherer ist nicht leistungspflichtig. Der Vorteil: Der Versicherte kann innerhalb eines Jahres ohne Gesundheitsprüfung wieder in den alten Tarif einsteigen.
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