Versicherungslexikon
A
ADS
Abkürzung für Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen. Siehe auch Seeversicherung. Die ADS schufen 1919 allgemeinverbindliche Regeln für die Seewarenversicherung und Seekaskoversicherung und ersetzten die bis dahin geltenden Reglungen des Handelsgesetzbuchs, (HGB, §§ 778 - 905). Gemäß § 209 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterliegt die Seeversicherung nicht den VVG-Bestimmungen, so dass sich vielfältige von den ADS abweichende Sonderbedingungen entwickelten. Eine wesentliche Überarbeitung der ADS im Jahre 1984 führte zu den „Besonderen Bedingungen für die Güterversicherung“, die insbesondere in Deutschland bis heute die Grundlage für die Transportversicherung bilden.
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