Versicherungslexikon
A
Ablehnung
Mit der Ablehnung weist das Versicherungsunternehmen den Antrag eines Versicherungsinteressenten zurück, mit der Folge, dass kein Versicherungsvertrag zustande kommt. Laut Versicherungsrecht gilt sowohl eine verspätete als auch eine geänderte Annahme bereits als Ablehnung. Die Versicherungsgesellschaft hat generell das Recht, Anträge oder Antragsänderungen abzulehnen. Gewisse Änderungen darf der Versicherer jedoch nicht ablehnen, wie zum Beispiel die Aufhebung einer Tagegeldversicherung unmittelbar vor dem Ruhestand tritt. Siehe auch: Antrag.
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