Versicherungslexikon
A
Abandon
Der Begriff Abandon bezeichnet allgemein den Verzicht eines Vertragspartners auf ein Recht, der stets mit einer Pflichtbefreiung einhergeht. Im Versicherungswesen ist der Terminus bei Schiffsversicherungen von Bedeutung: Zahlt die Versicherung die Versicherungssumme an den Eigentümer aus, weil zum Beispiel das versicherte Schiff verschollen ist, bezeichnen Versicherer die Abtretung des Eigentums auch als Abandon. Diese Form der Eigentumsabgabe ist auch bei Transportversicherungen üblich, die mit einem Totalverlust rechnen müssen. Das Abandonrecht bezieht sich auf das Recht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die einen Geschäftsanteil abgibt, um sich von der Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung zu entbinden.
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